Ausgleich für Frostschäden
Wenn ein Haus oder eine Wohnung im Winter unbeheizt leer steht, muss der Eigentümer Wasser- und Heizungsleitungen entleeren. Sonst zahlt die Wohngebäudeversicherung nicht für Frostschäden.Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Der Ombudsmann für Versicherungen gab jetzt einem Eigentümer Recht, der die Leitungen nicht entleert hatte, weil er nicht wusste, dass die Mieterin ausgezogen war. Weil der Eigentümer den Frostschaden nicht verschuldet hat, muss der Versicherer die Kosten von fast 18 000 Euro zahlen.
Tipp: Kunden können sich beim Versicherungsombudsmann (Postfach 08 06 32, 10006 Berlin) beschweren, wenn sie ihren Anspruch beim Versicherungsunternehmen erfolglos geltend gemacht haben.
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